AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der

L+K Anlagentechnik GmbH
Locher Strasse 46
42719 Solingen

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für Verträge der L+K Anlagentechnik GmbH („L+K“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

 

1.2 Das Vertragsverhältnis zwischen L+K und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Aus-schließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungenen von L+K gelten auch dann, wenn ohne weiteren Vorbehalt Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von Geschäftsbedingungen von L+K abweichender Bedingungen des Kunden erbracht werden.

 

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten – vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung geänderter Verkaufsbedingungen – auch für alle künftigen Verträge zwischen L+K und dem Kunden über den Verkauf von Waren, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedürfte.

 

2. Vertragserklärungen

 

2.1 Angebote von L+K sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen L+K und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren und beiden Vertragspartnern zuzuleiten. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

 

3. Angebots- und Vertragsunterlagen

 

An Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen bzw. Hilfsmitteln behält sich L+K Eigentums- und Urheberrechte vor. Informationen und Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von L+K weitergegeben werden. Auf Verlangen von L+K sind diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

4. Preis

 

4.1 Sofern sich aus dem Angebot von L+K nichts anderes ergibt, gelten die Preise von L+K in EURO, netto (ohne Umsatzsteuer), „ab Werk“ (EXW Solingen).

 

4.2 L+K ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungs-prämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiter zu belasten, wenn die Lieferung später als 8 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.

 

4.3 Steuern und sonstige Abgaben, die für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Zahlungsmodalitäten

 

5.1 Der Kunde hat die Zahlungsansprüche von L+K binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto ohne Abzüge zu erfüllen. Alle Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. L+K behält sich das Recht einer Vorauszahlung (c.i.a.) vor.

 

5.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von L+K anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

6. Leistungen

 

6.1 L+K ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt.

 

6.2 Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

 

6.3 Für den Umfang der gesamten Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von L+K maßgebend; im Falle eines Angebots von L+K mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme und sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt, ist das Angebot selbst maßgebend.

 

6.4 Angaben von L+K zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie von L+K zur Verfügung gestellte Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die genannten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


7. Lieferfrist

 

7.1 Der Beginn der von L+K angegebenen Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die von L+K in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

7.3 Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von L+K nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, wie insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen aller Art oder behördlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn das von L+K nicht zu vertretende vorübergehende Leistungshindernis bei Unterlieferern eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von L+K nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Soweit dem Kunden infolge von Verzögerungen die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber L+K vom Vertrag zurücktreten.

 

7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei L+K mindestens jedoch 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. L+K ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist L+K berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

7.5. L+K ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Voraus-zahlung (c.i.a.) oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Ab-schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind.

 

8. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

 

8.1 Incoterms 2010: EXW Solingen. CIP auf Anfrage möglich.

 

8.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden „ab Werk“ (EXW Solingen) versandt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von L+K. Befolgt L+K vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.

 

8.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch L+K gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

8.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist L+K verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

8.5 Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Nr. 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen entgegenzunehmen.

 

9. Rügeobliegenheit

 

9.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde L+K nicht unverzüglich nach deren Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.

 

9.2 Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

 

10. Gewährleistung

 

10.1 Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet L+K zunächst nach Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Minderung des vereinbarten Lieferpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzlieferung leistet L+K nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate.

 

10.2 Der vorstehende Absatz beschränkt nicht Ansprüche des Kunden bei Vorsatz und Schadenersatzansprüche nach Nr. 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

10.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von L+K die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

10.4 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

11. Haftung

 

11.1 Die Haftung von L+K ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die L+K bzw. ihre Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet L+K nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.

 

11.2 Haftet L+K wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von L+K der Art und der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren oder die sie bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

11.3 Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die aus Mängeln der Ware resultieren, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

11.4 Soweit die Haftung von L+K ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von L+K.

 

11.5 Soweit L+K technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

11.6 Die vorstehenden Einschränkungen dieser Nr. 11 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht für die Haftung von L+K wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


12. Eigentumsvorbehalt

 

12.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen L+K und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und bis zum Eigentumsübergang entstehenden zukünftigen Ansprüche im Eigentum von L+K. Dem Kunden ist es bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises weder gestattet, die gelieferten Waren weiterzuveräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen bzw. anderweitig hierüber zu verfügen, noch ist es ihm gestattet, die Waren in Betrieb zu nehmen bzw. zu benutzen oder Veränderungen an diesen vorzunehmen, insbesondere solche Veränderungen, die zu einem Verlust der Neuwertigkeit der Ware führen.

 

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern der Kunde diese Versicherungen nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat, ist L+K berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese Versicherungen auf Kosten des Kunden abzuschließen.

 

12.3 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

12.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde L+K unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, L+K die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den L+K entstandenen Ausfall.

 

12.5 L+K ist verpflichtet, ihre zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.

 

13. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitige Verpflichtungen ist Solingen.

 

14. Anwendbares Recht

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen L+K und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

15. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen L+K und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Solingen oder – bei Verfahrenseinleitung durch L+K – nach Wahl von L+K auch der Geschäftssitz des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.